Die Pflegezeit ermöglicht Ihnen bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung; die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Welche Regelung passt, richtet sich vor allem danach, wie lange Sie Pflege übernehmen und wie viel Sie weiterarbeiten können.

Für Ihre Entscheidung zählt der Pflegezeit Familienpflegezeit Unterschied vor allem bei Dauer, Arbeitszeit und Betriebsgröße. Beide Möglichkeiten helfen Ihnen, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf rechtlich zu regeln.
Welche Freistellung passt zu Ihrer Pflegesituation?
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz bieten unterschiedliche Wege: Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG eignet sich für eine kürzere, intensive Phase, die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG für eine längere Arbeitszeitreduzierung. Dauer, Mindestarbeitszeit und Größe Ihres Betriebs bestimmen, welchen Anspruch Sie geltend machen können.
Wie unterscheiden sich Dauer, Arbeitszeit und Betriebsgröße?
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Merkmal |
Pflegezeit |
Familienpflegezeit |
|---|---|---|
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Höchstdauer |
6 Monate |
24 Monate |
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Arbeitszeit |
Vollständige oder teilweise Freistellung |
Teilweise Freistellung |
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Mindestarbeitszeit |
Keine |
15 Stunden pro Woche |
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Betriebsgröße für den Anspruch |
Mehr als 15 Beschäftigte |
Mehr als 25 Beschäftigte |
Mit der Pflegezeit können Sie Ihre Arbeit ganz unterbrechen oder Ihre Stunden reduzieren. Die Familienpflegezeit verlangt, dass Sie mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten. Die Familienpflegezeit mit bis zu 24 Monaten und mindestens 15 Wochenstunden ist auf eine längerfristige Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ausgelegt.
Bei Betrieben mit höchstens 15 Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pflegezeit, bei höchstens 25 Beschäftigten keiner auf Familienpflegezeit. Eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber bleibt möglich.
Welche Ankündigungsfristen gelten?
Sie müssen Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn ankündigen. Für Familienpflegezeit gilt eine Frist von acht Wochen. Seit dem 1. Januar 2025 reicht dafür die Textform, beispielsweise eine E-Mail, wie die Mitteilung in Textform an den Arbeitgeber vorsieht.
Wenn Sie Pflegezeit und Familienpflegezeit direkt nacheinander nutzen möchten, kündigen Sie den Übergang spätestens drei Monate vor Beginn der anschließenden Familienpflegezeit an. Geben Sie dabei Beginn, Dauer und geplanten Umfang der Freistellung an.
Welche Voraussetzungen und Schritte sind wichtig?
Für die Pflegezeit und Familienpflegezeit muss grundsätzlich ein naher Angehöriger pflegebedürftig sein und in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Mit einer Bescheinigung zum Pflegegrad und einer klaren Mitteilung an den Arbeitgeber schaffen Sie die nötigen Nachweise.
Wer gilt als naher Angehöriger und wann ist häusliche Pflege erforderlich?
Als nahe Angehörige gelten unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder und Enkelkinder. Für die üblichen Freistellungen muss die Pflege in häuslicher Umgebung stattfinden. Bei minderjährigen Angehörigen sind auch Freistellungen für die Pflege außerhalb des eigenen Haushalts möglich.
Die zu pflegende Person benötigt grundsätzlich einen Pflegegrad nach SGB XI. Auch Pflegegrad 1 erfüllt die Voraussetzung für Pflegezeit und Familienpflegezeit. Für die Bescheinigung wenden Sie sich an die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst. Wenn Sie die häusliche Pflege organisieren, halten Sie zugleich fest, welche Unterstützung Sie selbst übernehmen und wie viele Arbeitsstunden Sie leisten können.
Eine Ausnahme gilt für die Begleitung in der letzten Lebensphase: Dafür ist kein Pflegegrad erforderlich. Sie können sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Der gesetzliche Anspruch gilt bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Wie lassen sich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Sie können die beiden Freistellungen unmittelbar aufeinanderfolgend nutzen, wenn die Gesamtdauer für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen 24 Monate nicht überschreitet. So lässt sich eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten mit anschließender Familienpflegezeit verbinden, sofern Sie dann mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten.
Planen Sie den Übergang frühzeitig und kündigen Sie die anschließende Familienpflegezeit spätestens drei Monate vor deren Beginn an. Auch eine Begleitung in der letzten Lebensphase kann unter den geltenden Voraussetzungen mit anderen Freistellungen kombiniert werden; die Gesamtdauer bleibt begrenzt.
Wie lassen sich Verdienstausfälle abfedern?
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind grundsätzlich unbezahlt, deshalb sinkt Ihr Einkommen entsprechend der Arbeitszeitreduzierung. Für eine akute Auszeit kommt Pflegeunterstützungsgeld infrage; bei längeren Freistellungen können Sie ein zinsloses Darlehen beantragen.
Wann gibt es Pflegeunterstützungsgeld?
Bei einer akuten Pflegesituation können Sie sich für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, um Pflege zu organisieren oder kurzfristig sicherzustellen. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für diesen Zeitraum. Beantragen Sie es bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person und informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer.
Wie beantragen Sie das zinslose Darlehen?
Für Pflegezeit oder Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es gleicht grundsätzlich bis zur Hälfte des ausgefallenen Nettoentgelts aus und wird monatlich ausgezahlt. Prüfen Sie vor dem Antrag die benötigten Angaben und Rückzahlungsbedingungen beim BAFzA; die Pflegekasse bearbeitet dieses Darlehen nicht.
Während der angekündigten Freistellung gilt Kündigungsschutz. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung greift er ab der Ankündigung, bei Pflegezeit und Familienpflegezeit ebenfalls im gesetzlich festgelegten Zeitraum rund um Beginn und Ende der Freistellung.
Welche Checkliste hilft vor der Mitteilung an den Arbeitgeber?
Prüfen Sie vor Ihrer Mitteilung die Anspruchsvoraussetzungen und legen Sie den geplanten Zeitraum fest. Diese Punkte helfen Ihnen bei der Vorbereitung:
- Ist die zu pflegende Person ein naher Angehöriger?
- Liegt eine Bescheinigung über Pflegegrad oder Pflegebedürftigkeit vor?
- Benötigen Sie vollständige Freistellung oder möchten Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren?
- Erfüllt Ihr Betrieb die erforderliche Beschäftigtenzahl?
- Halten Sie die Frist von zehn Arbeitstagen oder acht Wochen ein?
- Haben Sie Beginn, Dauer und Umfang schriftlich mitgeteilt?
- Möchten Sie ein BAFzA-Darlehen beantragen oder Pflegeunterstützungsgeld für eine akute Auszeit erhalten?
Die passende Auszeit richtet sich nach Dauer und Pflegebedarf
Für eine intensive, zeitlich begrenzte Pflegephase bietet sich die Pflegezeit an; wenn Sie länger berufstätig bleiben möchten, passt die Familienpflegezeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Prüfen Sie Pflegegrad, Betriebsgröße und Fristen, bevor Sie Ihre Freistellung ankündigen, und planen Sie den Einkommensausfall mit ein.